Statuten
Gehörlosen Freizeitclub Jurasüdfuss
I.Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Gehörlosen Freizeitclub Jurasüdfuss“ besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Solothurn. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein entstand am 7. Oktober 2022 aus der Fusion des Gehörlosen Sporting Olten,
gegründet 1961, und des Gehörlosenvereins Solothurn, gegründet 1965.
Art. 2
II.Zweck
Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Gehörlosenbundes SGB-FSS.
Er kann sich weiteren Organisationen an- oder ausschliessen.
Zu diesen Schritten entscheidet die Generalversammlung.
Art. 3
Der Verein bezweckt:
– die Förderung des Gemeinschaftssinnes und der Kameradschaft
– die Durchführung von kulturellen und geselligen Anlässen
III.Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein besteht aus:
– Einzelmitgliedern
– Ehrenmitgliedern
Art. 5 – Aufnahme
Wer dem Verein beitreten will, stellt ein schriftliches Beitrittsgesuch an den Vorstand.
Minderjährige benötigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand.
Weist der Vorstand das Gesuch ab, kann dieser Entscheid von der gesuchstellenden Person
an die Generalversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet definitiv.
Dem neu aufgenommenen Mitglied sind eine schriftliche Bestätigung und die Statuten zuzustellen.
Art. 6 – Austritt
Austritterklärungen sind dem Vorstand schriftlich bis Ende Jahr einzureichen.
Sofern der Austritt nicht vor Ende Jahr erklärt wird, bleibt das zum Austritt entschlossene
Mitglied für das anschliessende Vereinsjahr noch beitragspflichtig.
Ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 – Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder, welche trotz zweimaliger Mahnung ihren Vereinsbeitrag
nicht entrichtet haben oder in anderer Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln,
auch ohne Angabe der Gründe ausschliessen.
Ausgeschlossene Mitglieder können dagegen an der Generalversammlung rekurrieren.
Diese entscheidet endgültig in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der an der
Generalversammlung gültigen Stimmen.
Art. 8 – Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonderes verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
IV.Organe
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. die Rechnungsrevisoren
Art. 10 – Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich mindestens
einmal vom Vorstand einberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von 1/5 der
stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich zur ordentlichen und ausserordentlichen
Generalversammlung mindestens 14 Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden ein.
Art. 11 – Kompetenzen der Generalversammlung
– Wahl der Stimmenzähler
– Genehmigung der Traktandenliste
– Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
– Entgegennahme des Jahresberichts
– Abnahme der Jahresrechnung, nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
– Erteilung der Entlastung an den Vorstand
– Mutationen
– Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge
– Beschlussfassung über das Budget
– Beschlussfassung über Statutenänderungen
– Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
– Wahl der Revisoren
– Entgegennahme des Tätigkeitsprogramms
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes
– Auflösung des Vereins
Art. 12 – Abstimmungen
Über die Beschlüsse und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt. Es gilt das einfache
Mehr. Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Alle Mitglieder sind antrags-, stimm- und wahlberechtigt. Bei Stimmengleichheit hat der
Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 13 – Anträge
Anträge zu Händen der Generalversammlung müssen schriftlich bis Ende Jahr beim
Präsidenten eingereicht werden. Die antragstellende Person muss an der
Generalversammlung präsent sein, sonst wird der Antrag nicht behandelt.
Art. 14 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Mitgliedern. Mit Ausnahme des
Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.
Wiederwahl ist möglich. Ein Rücktritt muss 3 Monate vor Ende der Amtsdauer im Voraus
angekündigt werden.
Der Vorstand hält Sitzungen auf Einladung des Präsidenten ab, so oft es die Vereinsgeschäfte
erfordern. Der Präsident kann Gäste oder Beratende an die Sitzung einladen, diese sind aber
nicht stimmberechtigt.
Art. 15 – Ehrenamtlich
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf ein jährliches,
gemeinsames Essen. Sie haben ein Anrecht auf Vergütungen ihrer Spesen und Auslagen. Zu
den Vergütungen ist der Beschluss des Vorstandes massgebend.
Art. 16 – Rechnungsrevisoren
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor. Die zwei Revisoren
prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen
Bericht.
Bei Verhinderung eines der zwei Revisoren springt der Ersatzrevisor ein.
Die Revisoren werden für zwei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr ein neuer Ersatzrevisor zu
wählen ist. Die Revisoren sind für weitere Amtsdauern wieder wählbar.
V. Finanzen
Art. 17
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
– Mitgliederbeiträgen
– Spenden, Legate, Sammlungen
– Einnahmen aus Veranstaltungen
– Vermögenserträgen
– Sonstige Einnahmen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der
einzelnen Mitglieder über deren Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
VI. Auflösung
Art. 18
Der Verein kann nur an einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Die Generalversammlung entscheidet was mit
einem allfälligen, nach der Liquidation übrigbleibenden, Vereinsvermögen geschehen soll.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 19
Die vorliegenden Statuten treten durch die ausserordentliche Generalversammlung
(Fusion) vom 7. Mai 2022 per sofort in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten des
Gehörlosen Sporting Olten vom 9. März 2019 und des Gehörlosenvereins Solothurn vom 20. Februar 2010.
Die letzte Anpassung der Statuten war an der Generalversammlung vom 22. März 2025
durch den Austritt aus Swiss Deaf Sport.
(Die Stauten sind aus dem Grund der Einfachheit in der männlichen Form verfasst, selbstverständlich geniessen alle Geschlechter die gleichen Rechte und Respekt.)
Die Präsidentin Aktuar
Jacqueline Lachat Viktor Buser