Statuten

Gehörlosen Freizeitclub Jurasüdfuss

I.Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Gehörlosen Freizeitclub Jurasüdfuss“ besteht ein Verein im Sinne von

Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Solothurn. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein entstand am 7. Oktober 2022 aus der Fusion des Gehörlosen Sporting Olten,

gegründet 1961, und des Gehörlosenvereins Solothurn, gegründet 1965.

Art. 2

II.Zweck

Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Gehörlosenbundes SGB-FSS.

Er kann sich weiteren Organisationen an- oder ausschliessen.

Zu diesen Schritten entscheidet die Generalversammlung.

Art. 3

Der Verein bezweckt:

– die Förderung des Gemeinschaftssinnes und der Kameradschaft

– die Durchführung von kulturellen und geselligen Anlässen

III.Mitgliedschaft

Art. 4

Der Verein besteht aus:

– Einzelmitgliedern

– Ehrenmitgliedern

Art. 5 – Aufnahme

Wer dem Verein beitreten will, stellt ein schriftliches Beitrittsgesuch an den Vorstand.

Minderjährige benötigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand.

Weist der Vorstand das Gesuch ab, kann dieser Entscheid von der gesuchstellenden Person

an die Generalversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet definitiv.

Dem neu aufgenommenen Mitglied sind eine schriftliche Bestätigung und die Statuten zuzustellen.

Art. 6 – Austritt

Austritterklärungen sind dem Vorstand schriftlich bis Ende Jahr einzureichen.

Sofern der Austritt nicht vor Ende Jahr erklärt wird, bleibt das zum Austritt entschlossene

Mitglied für das anschliessende Vereinsjahr noch beitragspflichtig.

Ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 7 – Ausschluss

Der Vorstand kann Mitglieder, welche trotz zweimaliger Mahnung ihren Vereinsbeitrag

nicht entrichtet haben oder in anderer Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln,

auch ohne Angabe der Gründe ausschliessen.

Ausgeschlossene Mitglieder können dagegen an der Generalversammlung rekurrieren.

Diese entscheidet endgültig in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der an der

Generalversammlung gültigen Stimmen.

Art. 8 – Ehrenmitglieder

Die Generalversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonderes verdient

gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

IV.Organe

Art. 9

Die Organe des Vereins sind:

a. die Generalversammlung

b. der Vorstand

c. die Rechnungsrevisoren

Art. 10 – Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich mindestens

einmal vom Vorstand einberufen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von 1/5 der

stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich zur ordentlichen und ausserordentlichen

Generalversammlung mindestens 14 Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden ein.

Art. 11 – Kompetenzen der Generalversammlung

– Wahl der Stimmenzähler

– Genehmigung der Traktandenliste

– Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung

– Entgegennahme des Jahresberichts

– Abnahme der Jahresrechnung, nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes

– Erteilung der Entlastung an den Vorstand

– Mutationen

– Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge

– Beschlussfassung über das Budget

– Beschlussfassung über Statutenänderungen

– Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder

– Wahl der Revisoren

– Entgegennahme des Tätigkeitsprogramms

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

– Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes

– Auflösung des Vereins

Art. 12 – Abstimmungen

Über die Beschlüsse und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt. Es gilt das einfache

Mehr. Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Alle Mitglieder sind antrags-, stimm- und wahlberechtigt. Bei Stimmengleichheit hat der

Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 13 – Anträge

Anträge zu Händen der Generalversammlung müssen schriftlich bis Ende Jahr beim

Präsidenten eingereicht werden. Die antragstellende Person muss an der

Generalversammlung präsent sein, sonst wird der Antrag nicht behandelt.

Art. 14 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Mitgliedern. Mit Ausnahme des

Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.

Wiederwahl ist möglich. Ein Rücktritt muss 3 Monate vor Ende der Amtsdauer im Voraus

angekündigt werden.

Der Vorstand hält Sitzungen auf Einladung des Präsidenten ab, so oft es die Vereinsgeschäfte

erfordern. Der Präsident kann Gäste oder Beratende an die Sitzung einladen, diese sind aber

nicht stimmberechtigt.

Art. 15 – Ehrenamtlich

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf ein jährliches,

gemeinsames Essen. Sie haben ein Anrecht auf Vergütungen ihrer Spesen und Auslagen. Zu

den Vergütungen ist der Beschluss des Vorstandes massgebend.

Art. 16 – Rechnungsrevisoren

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor. Die zwei Revisoren

prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen

Bericht.

Bei Verhinderung eines der zwei Revisoren springt der Ersatzrevisor ein.

Die Revisoren werden für zwei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr ein neuer Ersatzrevisor zu

wählen ist. Die Revisoren sind für weitere Amtsdauern wieder wählbar.

V. Finanzen

Art. 17

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

– Mitgliederbeiträgen

– Spenden, Legate, Sammlungen

– Einnahmen aus Veranstaltungen

– Vermögenserträgen

– Sonstige Einnahmen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der

einzelnen Mitglieder über deren Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.

VI. Auflösung

Art. 18

Der Verein kann nur an einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der

abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Die Generalversammlung entscheidet was mit

einem allfälligen, nach der Liquidation übrigbleibenden, Vereinsvermögen geschehen soll.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 19

Die vorliegenden Statuten treten durch die ausserordentliche Generalversammlung

(Fusion) vom 7. Mai 2022 per sofort in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten des

Gehörlosen Sporting Olten vom 9. März 2019 und des Gehörlosenvereins Solothurn vom 20. Februar 2010.

Die letzte Anpassung der Statuten war an der Generalversammlung vom 22. März 2025

durch den Austritt aus Swiss Deaf Sport.

(Die Stauten sind aus dem Grund der Einfachheit in der männlichen Form verfasst, selbstverständlich geniessen alle Geschlechter die gleichen Rechte und Respekt.)

 

Die Präsidentin          Aktuar

Jacqueline Lachat     Viktor Buser